Kritik
Mangelnde Normenklarheit
Das Gesetz enthält viele unzureichend definierte Begriffe. Das beginnt schon bei der Definition der Aufgaben: „Vorbeugender Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen“ lässt viel Spielraum für Interpretation. Auf der einen Seite eröffnet das die Möglichkeit für eine missbräuchliche Anwendung der Anti-Terrorbestimmungen des Strafgesetzbuches durch die Behörden und andererseits ist es durch mangelnde Normenklarheit für die Normunterworfenen sehr schwierig, ihr Verhalten entsprechend zu steuern. Ein weiteres Beispiel ist die Verwendung des Begriffs der „ideologisch motivierten Kriminalität“ im Gesetz. „Ideologie“ ist ein emotional aufgeladener Begriff, der nicht in Rechtsnormen vorkommen sollte.
Grundrechtliches Determinierungsgebot ist nicht erfüllt
Wenn ein Gesetz unmittelbar in Grundrechte eingreift wie das beim PStSG der Fall ist, braucht es klare Regelungen, die das Verhalten der Behörden für die Normadressaten vorausberechenbar machen. Es müssen auch deutliche Eingriffsschranken erkennbar sein, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention definiert sind. Konkret dürfen solche Gesetze u.a. einer Behörde weder Ermessen einräumen, noch unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalten (siehe dazu die ausführliche Rechtsprechung des VfGH und EGMR zu "eingriffsnahen Gesetzen"). Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz weist hier deutliche Mängel auf, auf die der AKVorrat immer wieder hingewiesen hat.
Gesetzgebungsprozess äußerst problematisch
Obwohl die beiden Regierungsparteien immer behaupten, dem Gesetz wäre eine intensive Debatte und Evaluierung vorausgegangen, war davon nicht viel zu erkennen. Im Gegenteil: Die Konsultationen im Vorfeld waren nicht öffentlich und auf die vielen kritischen Stellungnahmen, die zum Begutachtungsentwurf eingelangt sind, ist man nicht im Detail eingegangen. Nachbesserungen wurden vor allem bei den Punkten vorgenommen, die medial besonders in der Kritik gestanden sind. Diese waren aber zum größten Teil kosmetischer Natur. Der grundsätzlichen Kritik wurde aber geschickt ausgewichen. Die Kompromisse, die in den Tagen vor der Beschlussfassung im Nationalrat ausgehandelt wurden, konnten in der Kürze der Zeit gar nicht mehr diskutiert und evaluiert werden. Die Abgeordneten mussten also über ein äußerst weitreichendes Gesetz abstimmen, dessen Tragweite sie zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht vollinhaltlich beurteilen konnten. Der finale Text ist ihnen erst am Tag vor dem Plenum zugegangen.
Keine Folgenabschätzung
Der AKVorrat fordert schon lange eine Überwachungsgesamtrechnung, mit der sämtliche Überwachungsbefugnisse, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt werden, komplett evaluiert und auf ihre Grundrechtskonformität überprüft werden. Mit dem Handlungskatalog zur Evaluierung der Anti-Terror-Gesetze in Österreich (HEAT), den wir in Kürze fertigstellen, liefern wir einen Werkzeugkasten, dies zu tun. Für das Staatsschutzgesetz ist keine derartige Evaluierung erfolgt und niemand kann die Frage beantworten, ob der Nutzen des Gesetzes den Preis rechtfertigt, den unsere Gesellschaft für derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe bezahlt.
Hintergrund
Staatsschutz statt Verfassungsschutz
Der Staat wird im Gesetzesentwurf ausschließlich institutionell – als Handlungsfähigkeit staatlicher Institutionen – verstanden. Der Schutz der Grundrechte der Bevölkerung sowie der Verfassung sind nicht mehr Teil des Aufgabenbereichs des BVT.
Missbrauchspotenzial durch Doppelgleisigkeiten
Das Bundesamt und die Organisationseinheiten in den Landespolizeidirektionen sollen nach wie vor Sicherheitsbehörden sein, für die das strengere SPG und in besonderen Fällen das PStSG gilt. Ein und dieselbe Behörde kann damit auf Basis unterschiedlicher Gesetzesmaterien handeln. Sobald beispielsweise eine religiöse oder ideologische Motivation bei einer Straftat ins Treffen geführt wird, kann sich die Behörde auf die erweiterten Ermittlungsbefugnisse des PStSG berufen, es können dann zB sämtliche Metadaten, die nicht unter § 53 Abs 3a Z 1 bis 3 SPG (hier ist nur die Ermittlung bestimmter Verkehrsdaten zulässig) ermittelt werden. Aufgrund der Rechtsschutzdefizite des PStSG wird der Rechtsschutz somit in vielen Fällen ausgehebelt.
Keine richterliche Kontrolle
In der beschlossenen Version ist für zwei Ermittlungsmaßnahmen eine Mehrheitsentscheidung des Rechtsschutzsenats vorgesehen (bei der verdeckten Ermittlung und bei der Einholung von Auskünften über Verkehrs-, Zugangs und Standortdaten). Alle anderen Überwachungsbefugnisse können sehr einfach beantragt und genehmigt werden. Eine unabhängige richterliche Kontrolle gibt es nicht. Im Vergleich dazu hat die Regierung in derselben Legislaturperiode für Ermittlungen in Finanzstrafverfahren eine echte richterliche Genehmigung durch das Bundesfinanzgericht neben einer begleitenden Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen.
Zu weit gefasster Deliktskatalog
Für gleiche Straftaten können unterschiedlich drastische Ermittlungsbefugnisse eingesetzt werden. Wenn eine religiöse oder ideologische Motivation dahinter vermutet wird, können die Behörden auf ein großes Arsenal zurückgreifen. Zwar wurden einige Meinungsdelikte (z.B. die Herabwürdigung staatlicher Symbole) aus dem Katalog genommen, dennoch sind nach wie vor Straftaten darin enthalten, die nichts mit demokratie- oder staatsfeindlichen Handlungen zu tun haben. So können etwa auch unpolitische Fußballfans ins Fadenkreuz der Überwacher gelangen. Dies ist der Fall, wenn sie beispielsweise mit jemandem elektronisch kommunizieren, der, nach Einschätzung der Ermittler, das nicht mehr zeitgemäße Delikt des Landfriedensbruchs (als "Rädelsführer" gemäß § 274 Abs 2 StGB) vielleicht begehen könnte.
Mangelhafte Definition der Aufgabe des "Vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person" (§ 6 Abs 1 Z 2 PStSG)
§ 6 PStSG, der die Aufgaben der Behörde aufzählt, kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er bestimmt die Handlungsspielräume und Kompetenzen der Staatsschutzorgane. Abgesehen von einer äußerst unscharfen Definition des zweiten Absatzes dieser Bestimmmung, was genau unter dem vorbeugenden Schutz zu verstehen ist, können Behörden schon weit im Vorfeld von Straftaten mit allen Befugnissen aktiv werden und ermittlen.
Weitreichende Möglichkeiten zur Datenerhebung und -verarbeitung
Die Sammlung personenbezogener Daten von Verdächtigen sowie deren Kontaktpersonen ist zukünftig schon im Vorfeld möglicher Verbrechen erlaubt. In § 10 Abs 5 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten "aus allen verfügbaren Quellen (...) durch Zugriff etwa auf im Internet zugängliche Daten" vorgesehen. Die Abgrenzung zu der (nach dem PStSG nicht zulässigen) Rasterfahndung gem. § 141 StPO ist hier sehr schwierig. Eine klare prozessuale Absicherung der Begründungspflicht (etwa in Form einer schriftlichen Dokumentation) ist nicht vorgesehen. Damit kann das gesamte Internetnutzungsverhalten einer Zielperson gesammelt und ausgewertet werden. Die meisten Befugnisse zur (verdeckten) Ermittlung sind also nicht mehr an konkrete Straftaten oder Verdachtslagen geknüpft. Es reicht schon aus, wenn Behörden ein abstraktes Risikoszenario analysieren wollen. Diese umfassende Datensammlung über potenziell jeden darf maximal sechs Jahre lang gespeichert werden. Die Bestimmungen zur Löschung der Daten sind unklar formuliert und vor allem kann sie auch unterbleiben, wenn "erwartet werden kann, dass eine Gruppierung oder eine betroffene Person neuerlich Anlass zu einer Aufgabe (...) geben wird". Besonders problematisch ist, dass im PStSG weder eine Möglichkeit für Betroffene vorgesehen ist, die Löschung selbst zu beantragen. Auch ist kein Mechanismus vorgesehen, die Speicherung der Daten regelmäßig durch die Behörde selbst auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Zwar hat der Rechtsschutzbeauftragte Einblick in die Analysedatenbank, aber die Kontrolle von gemäß § 12 Abs 7 gespeicherten personenbezogenen Daten von Vertrauenspersonen ist auch ihm entzogen.
Zahlreiche technische Überwachungsmöglichkeiten
Der Einsatz von Peilsendern und IMSI-Catchern soll zulässig sein, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre
. Auch hier ist nicht festgelegt, wie das begründet werden muss. Außerdem ist nicht transparent, wie der Missbrauch solcher Geräte verhindert wird, nachdem z.B. der handelsübliche IMSI-Catcher auch zur Inhaltsüberwachung eingesetzt werden kann, ohne dass die Zielperson dies bemerkt. Die Zeiträume für besondere Ermittlungsbefugnisse sollen erhöht werden. Nach dem derzeit noch geltenden SPG darf eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für Ermittlungsbefugnisse zur erweiterten Gefahrenerforschung nur für drei Monate erteilt werden, wobei nur eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate zulässig ist. Nach dem PStSG darf die Ermächtigung sogar für sechs Monate erteilt werden, wobei beliebige Verlängerungen zulässig sind.
Rechtsschutzdefizite
Bei vielen Ermittlungsbefugnissen und hinsichtlich der Speicherung von personenbezogenen Daten in der Analysedatenbank gibt es Rechtsschutzdefizite. In ihrer Gesamtheit federn die vorhandenen Sicherungsmechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten die hohe Eingriffsintensität des Gesetzes nicht ab
Bezahlte Spitzel
Äußerst problematisch ist die Legalisierung bezahlter V-Leute ohne richterliche Kontrolle. Der Gesetzesentwurf zeigt hier wenig Sensibilität gegenüber Problemen, wie etwa der Tatprovokation oder der Verlockung zu einem Geständnis und zieht keine Lehren aus dem Skandal um die NSU-Morde in Deutschland.
Polizei und Nachrichtendienst in einer Behörde
Durch den extrem breitgefassten Straftatbestand des verfassungsgefährdenden Angriffs und die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse auf den vorbeugenden Schutz davor entsteht eine Polizeibehörde mit den Befugnissen eines Nachrichtendienstes. Damit wird das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip durchbrochen. Das BVT und die Organisationseinheiten in den Landespolizeidirektionen werden damit zu unkontrollierbaren Behörden mit Beamten, die in ihrem Dienstalltag fast keinen Beschränkungen unterliegen und sich kaum rechtfertigen müssen.
Viel Kritik, keine Reaktion
Es gab ganze 18 kritischen Stellungnnahmen zum Staatsschutzgesetz. Darunter Institutionen wie die Richtervereinigung, Amnesty International, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Bischofskonferenz, Evangelische Kirche, Ärztekammer, Internet Provider, Rechtsanwaltskammertag, Netzwerk kritische Rechtswissenschaften, Volksanwaltschaft, Datenschutzrat, Gewerkschaften, Journalisten und der AKVorrat. Viele der Stellungnahmen warnen eindringlich vor dem Gesetz und stellen es grundsätzlich in Frage. Die einzigen positiven Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren kamen von anderen Ministerien oder Landesregierungen. Keine positive Stellungnahme hat mehr als drei A4 Seiten.